BGH-Urteil: Viele Online-Coaching-Verträge sind unwirksam – volle Rückzahlung möglich
Online-Coaches versprechen oft viel und leisten oft wenig. Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine weitreichende Entscheidung getroffen: Zahlreiche hochpreisige Coaching- und Mentoring-Verträge, die online durchgeführt werden, sind nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unwirksam, wenn der Anbieter keine behördliche Zulassung besitzt.
Betroffene haben Anspruch auf die vollständige Rückzahlung ihrer bereits geleisteten Zahlungen.
Der Fall vor dem BGH
Ein Teilnehmer hatte ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm“ für 47.600 € gebucht. Die versprochenen Leistungen blieben hinter den Erwartungen zurück. Der Teilnehmer kündigte und verlangte die bereits gezahlte Rate von 23.800 € zurück.
Der Anbieter verweigerte die Rückzahlung und forderte im Gegenzug die zweite Rate ein.
Das Landgericht Heilbronn wies die Klage des Teilnehmers ab, das Oberlandesgericht Stuttgart gab ihm Recht. Der BGH bestätigte das Urteil des OLG: Ohne ZFU-Zulassung ist der Vertrag nichtig. Der Teilnehmer erhielt sein Geld zurück, weitere Forderungen des Anbieters entfielen.
Wann gilt das FernUSG?
Das FernUSG ist anwendbar, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:
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Strukturierte Wissensvermittlung
Es gibt feste Lerninhalte, einen Lehrplan, Videos, Arbeitsmaterialien oder ein klares Programm. -
Räumliche Trennung
Lehrende und Lernende sind überwiegend nicht am selben Ort – etwa bei Online-Kursen, auch wenn einzelne Präsenztage stattfinden. -
Kontrolle des Lernerfolgs
Bereits geringe Interaktionsmöglichkeiten wie Fragen in Live-Calls, Feedback per E-Mail oder die Besprechung von Aufgaben reichen aus.
Fehlt die Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig.
BGH: Schutz auch für Unternehmer, nicht nur für Verbraucher!
Der BGH hatte auch noch ein Überraschung zu bieten: Das Gericht hat ausdrücklich entschieden, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher schützt. Auch Selbstständige, Gründer und Unternehmer können sich auf die Nichtigkeit berufen. Ob dem Coaching eine gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit zugrunde liegt ist lauft BGH unerheblich. Der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG erstreckt sich nicht nur auf Verbraucher.
Das bedeutet: Gerade auch teure „High-Ticket-Coachings“ für Unternehmer, die sich gezielt an diese Zielgruppen richten, können unwirksam sein mit der Folge, dass das gesamte Honorar zurückgefordert werden kann.
Rechtliche Folgen
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Anspruch auf vollständige Rückzahlung der gezahlten Beträge (§ 812 BGB).
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In der Regel kein Wertersatz für bereits genutzte Inhalte, es sei denn, der Anbieter kann deren konkreten Wert exakt nachweisen – was in der Praxis selten gelingt.
Jetzt aktiv werden
Wenn Sie einen Online-Coaching-Vertrag abgeschlossen haben und vermuten, dass dieser unter das FernUSG fällt, sollten Sie schnell handeln:
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Unterlagen prüfen – Vertrag, AGB, Werbematerial, E-Mails, Screenshots sichern.
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ZFU-Zulassung recherchieren – finden Sie keine Zulassungsnummer, ist das ein starkes Indiz für Nichtigkeit.
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Rückforderung einleiten – den Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG für nichtig erklären, Rückzahlung verlangen, Ratenzahlungen stoppen.
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Juristische Unterstützung einholen – Anbieter reagieren oft ablehnend oder mit Standardanwaltsschreiben. Eine fundierte rechtliche Argumentation erhöht Ihre Erfolgschancen erheblich.
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